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Cake day: June 24th, 2024

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  • Ich schreib hier mal den tatsächlichen Gesetzestext rein und markiere ein paar Stellen

    Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind bei der Erfüllung ihres Auftrags der verfassungsmäßigen Ordnung und in besonderem Maße der Einhaltung journalistischer Standards, insbesondere zur Gewährleistung einer unabhängigen, sachlichen, wahrheitsgemäßen und umfassenden Information und Berichterstattung wie auch zur Achtung von Persönlichkeitsrechten verpflichtet. Ferner sollen sie die einem öffentlich-rechtlichen Profil entsprechenden Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit achten und in ihren Angeboten eine möglichst breite Themen- und Meinungsvielfalt ausgewogen darstellen.

    Spannend außerdem Absatz 3:

    Die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 sowie in § 30 Abs. 3 und 4 dienen allein dem öffentlichen Interesse; subjektive Rechte Dritter werden dadurch nicht begründet.

    Zu Abs 1) es kann nicht im Sinne der verfassungsmäßigen Ordnung sein, Verfassungsfeind:innen einzuladen und frei reden zu lassen, besonders, weil das freie reden lassen dieser Personen unweigerlich zu einem Konflikt mit einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung führt.

    Zu Abs 3) Es gibt kein öffentliches Interesse sich von Nazis vollschwallen zu lassen und die AfD hat kein Recht auf eine Einladung zu einer solchen Verantstaltung und genau darum ging es im ursprünglichen Kommentar.