Problem hier war, dass der Melder eines Parkverstoßes ein Foto des betroffenen Fahrzeuges gemacht hat, auf dem der im Auto befindliche Beifahrer zu sehen war und dieses Foto über weg.li hochgeladen hat.
Problem hier war, dass der Melder eines Parkverstoßes ein Foto des betroffenen Fahrzeuges gemacht hat, auf dem der im Auto befindliche Beifahrer zu sehen war und dieses Foto über weg.li hochgeladen hat.
Naja, im Artikel steht, dass das Hochladen auf wegli die automatische Datenverarbeitung war, die gegen die DSGVO verstoßen hat. Nur ein Foto machen ist also immer noch ok
Dann braucht die Äpp halt nen eingebauten Pixelierer um Gesichter zu zensieren vorm hochladen.
Bingo ingo, und vlt nen hinweis, von hinten zu fotografieren.
En kennzeichen verpixler wäre eher suboptimal
Oder von weiter weg, sodass der Beifahrer nicht mehr erkennbar ist.
Art. 4, Abs. 2 DSGVO
Fotografieren ist Speichern, also unzulässig.
Der verlinkte Artikel enthält nur Begriffsbestimmungen, keine Aussage darüber, was unzulässig ist.