Problem hier war, dass der Melder eines Parkverstoßes ein Foto des betroffenen Fahrzeuges gemacht hat, auf dem der im Auto befindliche Beifahrer zu sehen war und dieses Foto über weg.li hochgeladen hat.
Problem hier war, dass der Melder eines Parkverstoßes ein Foto des betroffenen Fahrzeuges gemacht hat, auf dem der im Auto befindliche Beifahrer zu sehen war und dieses Foto über weg.li hochgeladen hat.
Art. 4, Abs. 2 DSGVO
Fotografieren ist Speichern, also unzulässig.
Der verlinkte Artikel enthält nur Begriffsbestimmungen, keine Aussage darüber, was unzulässig ist.