Problem hier war, dass der Melder eines Parkverstoßes ein Foto des betroffenen Fahrzeuges gemacht hat, auf dem der im Auto befindliche Beifahrer zu sehen war und dieses Foto über weg.li hochgeladen hat.

  • bleistift2@sopuli.xyz
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    2 days ago

    Nur ein Foto machen ist also immer noch ok

    „Verarbeitung“ [bedeutet] […] das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung

    Art. 4, Abs. 2 DSGVO

    Fotografieren ist Speichern, also unzulässig.

    • homoludens@feddit.org
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      2 days ago

      Der verlinkte Artikel enthält nur Begriffsbestimmungen, keine Aussage darüber, was unzulässig ist.